Anwaltshonorare - für die Geltendmachung von Forderungen - auch Schadensersatz und Unfallregulierungen Online-Rechner - gesetzliche Gebühren nach Rechtsanwaltsvergütungsgesetz- (RVG). Zurück zur Übersicht
Der Anwalt kann für seine außergerichtliche Tätigkeit (wie bspw. auch jeder Handwerker) eine Vergütung in üblicher Höhe beanspruchen sofern er mit seinem Mandanten keine Vereinbarung über das Honorar getroffen hat (Vereinbarungen sind seit 01. Juli 2006 gesetzlich zulässig).
In aller Regel wird die "übliche Vergütung" der Vergütung entsprechen, die der Anwalt nach dem Gesetz beanspruchen kann. Zunächst berechnet der Anwalt nach den gesetzlichen Vorschriften den Gegenstands-oder Streitwert der Rechtssache. Danach richtet sich die Höhe des gesetzlichen Honorars. Das Rechenprogramm verwendet die mittleren Honoraransätze. In sehr umfangreichen und schwierigen Fällen kann das Honorar bis zu etwa 40 % höher liegen. Jeder seriöse Anwalt wird seinen Mandanten den Abschluß einer Gebührenvereinbarung vor Übernahme der Vertretung anbieten (Nur für die außergerichtliche Vertretung möglich).
Honorare für die Geltendmachung von Geldforderungen, z. B. aus Verträgen, auch Schadensersatz und / oder Schmerzensgeld :
Höhe der Forderung (Wert) in Euro. Bitte beim Eintrag kein "Komma" verwenden, sondern den "Punkt", Tausender nicht abtrennen.
(1) Das kostet eine Beratung : § 13 RVG/ Geb.Satz: 0,55-fach Verzeichnis Nr. 2100
Leistungen (nur Beratung): Der Anwalt berät sie schriftlich oder mündlich in einer rechtlichen Angelegenheit. Das muss keine einmalige Beratung sein ! Sie können den Anwalt mehrfach - so oft Sie wollen -- in der gleichen Angelegenheit um Rat fragen.
(2) Das kostet die Beratung bei gleichzeitiger Übernahme Ihrer Vertretung:
Leistungen (Beratung und Vertretung): Der Anwalt setzt sich in Ihrem Auftrag mit der Gegenseite auseinander, er schreibt an die Gegenpartei.Auch mehrfache Schreiben, Beratungen und Antwortschreiben - soweit diese die gleiche Sache betreffen. § 13 RVG / Geb.Satz: 1,3 Verz. Nr. 2400
(3) Das kostet es, wenn der Anwalt alles für Sie erledigt:
Leistungen: Beratung mit Übernahme der Vertretung und Verhandlungen mit der Gegenpartei und/oder Gutachtern (auch telefonisch) sowie Abschluß einer Vereinbarung (Vergleich) zur außergerichtlichen Erledigung der gesamten Rechtssache. Wie lange und häufig der Anwalt verhandeln muss, spielt keine Rolle. § 13 RVG / Geb. Satz 2,8 Verz. Nr. 2400 + 1000
(4) Kosten einer Prozessführung: Sie bezahlen nur etwas, wenn der Prozess ganz oder teilweise verloren geht, - dann aber auch Gerichtskosten und die Kosten des Anwaltes der Gegenseite. Zu beachten: Wenn Sie den Anwalt schon vorher außergerichtlich beauftragt hatten, muss der Anwalt 50 % des bereits bezahlten Honorars anrechnen, sofern es sich um die gleiche Sache handelt. Bei Insolvenz oder Zahlungsunfähigkeit des Gegners müssen Sie ihren Anwalt bezahlen, auch wenn der Prozess gewonnen wurde!
Leistungen des Rechtsanwaltes: Beratung, Anfertigung aller Schriftsätze, Vertretung bei allen mündlichen Verhandlungen. In der 2. Instanz (z.B. Berufung) sind die Gebühren um etwa 1/3 höher.
Zu beachten: Kommt es erst vor Gericht zu einem Vergleich, dann fällt zusätzlich folgendes Honorar an: § 13 RVG / Satz 1,5-fach Geb. Verz. Nr. 1000
Zusätzlich kann der Anwalt Ersatz seiner Fahrkosten und ein "Abwesenheitsgeld" berechnen, wenn Sie Ihn dazu beauftragen, Sie auch vor einem Gericht zu vertreten, dessen Sitz nicht am Kanzleisitz ist. Also zum Beispiel : Kanzlei in Heilbronn - Prozess vor dem Landgericht in Stuttgart. Auch dieses Honoar kann natürlich mit dem Anwalt ausgehandelt werden.